Kapitel 1Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
2 Vorschriften
- § 312 Anwendungsbereich der Verbraucherverträge § 312 BGB: Anwendungsbereich der Verbrauchervertragsvorschriften mit Ausnahmen (z.B. notarielle Verträge, Grundstücke, Mieten, Behandlungen).
- § 312a Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen; § 312a BGB: Pflichten bei Verbraucheranrufen, Zusatzkosten, Zahlungsentgelte und Hotline-Kosten. Nur ausdrückliche Vereinbarungen, keine Voreinstellungen.