Anwendungsbereich der Verbraucherverträge § 312
§ 312 BGB: Anwendungsbereich der Verbrauchervertragsvorschriften mit Ausnahmen (z.B. notarielle Verträge, Grundstücke, Mieten, Behandlungen).
- (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
- (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden: 1. Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, 2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, 3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, 4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, 5. Verträge über die Vermietung von Wohnraum, 6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, 7. Behandlungsverträge nach § 630a, 8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 9. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, 10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, 11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, 12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, 13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und 14. Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung.
- (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden: 1. die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, 2. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht, 3. § 312g über das Widerrufsrecht. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
- (4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
- (5) Bei Vertragsverhältnissen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
- (6) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. (+++ § 312 Abs. 2 Nr. 12 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Außerhalb" durch die Angabe "außerhalb" ersetzt +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 312 BGB legt fest, auf welche Verbraucherverträge die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels anzuwenden sind. Das sind vor allem Verträge, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt oder personenbezogene Daten bereitstellt (Abs. 1 und 1a). Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen: Für viele Verträge gelten nur einzelne Bestimmungen, etwa für notariell beurkundete Verträge, Grundstückskauf, Mietwohnungen, Behandlungsverträge, Beförderung oder Verträge über soziale Dienstleistungen.
Die Ausnahmen sind in Absatz 2 und 3 detailliert aufgelistet. Für bestimmte Verträge (z.B. Versicherungen, Pauschalreisen) gelten nur eng umschriebene Vorschriften. Die Vorschriften gelten auch nicht für Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder mit öffentlichen Münztelefonen geschlossen werden, oder für Kleinbeträge unter 40 Euro bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft online ein Buch – § 312 bestimmt, ob die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sind.
- Ein Vermieter schließt einen Mietvertrag über Wohnraum – § 312 Abs. 2 Nr. 5 schließt die meisten Vorschriften aus.
- Ein Verbraucher schließt einen notariell beurkundeten Darlehensvertrag – § 312 Abs. 2 Nr. 1 gilt nur § 312a Abs. 1, 3, 4, 6.
- Ein Verbraucher bucht eine Pauschalreise – § 312 Abs. 6 regelt die anwendbaren Vorschriften.
- Ein Verbraucher gibt bei einem Online-Dienst personenbezogene Daten statt Geld – § 312 Abs. 1a erweitert den Anwendungsbereich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anwendungsbereich gilt nicht für Verträge zwischen Unternehmen (B2B).
- Die Vorschriften gelten nicht für Reiseverträge, die nicht als Pauschalreise i.S.d. §§ 651a, 651c gelten.
- Ein Verbraucher, der eine Wohnung besichtigt hat, bevor er den Mietvertrag unterschreibt, hat kein Widerrufsrecht nach § 312g – das wird in Abs. 3 Satz 2 ausgeschlossen.
- Die Ausnahme für notarielle Verträge gilt nicht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (Abs. 2 Nr. 1).
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