§ 312a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Allgemeine Pflichten bei Verbraucherverträgen; § 312a

§ 312a BGB: Pflichten bei Verbraucheranrufen, Zusatzkosten, Zahlungsentgelte und Hotline-Kosten. Nur ausdrückliche Vereinbarungen, keine Voreinstellungen.

Amtlicher Text § 312a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.
  • (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
  • (3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
  • (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
  • (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
  • (6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 312a BGB legt allgemeine Pflichten für Unternehmen fest, wenn sie Verträge mit Verbrauchern schließen. Ruft ein Unternehmen einen Verbraucher an, muss es zu Beginn des Gesprächs seinen Namen und den geschäftlichen Zweck nennen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Verbraucher informiert werden, wenn das Gespräch aufgezeichnet wird.

Der Unternehmer muss den Verbraucher über bestimmte Kosten informieren, sonst kann er Fracht-, Liefer- oder Versandkosten nicht verlangen. Diese Informationspflicht gilt nicht für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen, Fernabsatzverträge oder Finanzdienstleistungen. Eine Vereinbarung über eine zusätzliche Zahlung über das Hauptentgelt hinaus ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wird und nicht durch eine Voreinstellung (z.B. vorangekreuztes Kästchen) zustande kommt.

Verlangt ein Unternehmen ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.B. Kreditkarte), ist dies unwirksam, wenn dem Verbraucher keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder das Entgelt die tatsächlichen Kosten übersteigt. Ebenso unwirksam ist eine Vereinbarung, die den Verbraucher verpflichtet, für einen Anruf bei einer Service-Hotline mehr zu zahlen als die bloße Telefongebühr. Ist eine solche Vereinbarung unwirksam, bleibt der restliche Vertrag gültig.

Wann sie gilt

  • Ein Versicherungsvertreter ruft einen Verbraucher an, um eine neue Police anzubieten – er muss sofort seinen Namen und den Zweck nennen.
  • Ein Online-Händler verlangt für die Zahlung per PayPal eine zusätzliche Gebühr von 2% – das ist nur zulässig, wenn es eine kostenlose Alternative gibt und die Gebühr die Kosten des Händlers nicht übersteigt.
  • Ein Verbraucher ruft die kostenpflichtige Service-Hotline seines Internetanbieters an, um eine Rechnung zu klären – die Kosten dürfen nicht höher sein als die normalen Telefongebühren.
  • Beim Kauf eines Smartphones ist im Online-Warenkorb eine Zusatzversicherung bereits vorausgewählt – der Verbraucher muss diese ausdrücklich bestätigen, sonst ist die Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil.
  • Ein Verbraucher schließt einen Fernabsatzvertrag über eine Geldanlage ab – das Unternehmen muss ihn darüber informieren, ob das Telefonat aufgezeichnet wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das ist in §§ 307-309 BGB geregelt.
  • Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen – dieses findet sich in § 312g BGB.
  • Die speziellen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – diese sind in § 312b und § 312d BGB geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 312a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB