Untertitel 3Anpassung und Beendigung von Verträgen
2 Vorschriften
- § 313 Vertragsanpassung bei Störung der Umstände Haben sich Grundlagen eines Vertrags schwerwiegend verändert, kann eine Anpassung verlangt werden. Ist diese unmöglich, bleibt der Rücktritt.
- § 314 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Dauerschuldverträge können bei unzumutbaren Umständen fristlos gekündigt werden, oft erst nach Abmahnung und innerhalb angemessener Frist.