Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: § 314 BGB
Dauerschuldverträge können bei unzumutbaren Umständen fristlos gekündigt werden, oft erst nach Abmahnung und innerhalb angemessener Frist.
- (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
- (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
- (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
- (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. (+++ § 314: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen, wie Fitnessstudioverträge, Mietverträge oder Abonnements. Diese Vorschrift erlaubt die fristlose Kündigung solcher Verträge aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung beider Interessen unzumutbar ist.
Basiert der wichtige Grund auf der Verletzung einer Vertragspflicht, muss vor der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen oder eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Erst wenn diese erfolglos bleibt oder ausnahmsweise entbehrlich ist, darf sofort gekündigt werden.
Die Kündigung ist nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich, nachdem die kündigende Partei vom Kündigungsgrund erfahren hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt trotz der Kündigung bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Fitnessstudio verweigert einer Person trotz gezahlter Beiträge dauerhaft und grundlos den Zutritt.
- Ein Internetanbieter stellt trotz Abmahnung über längere Zeit überhaupt keine Verbindung zur Verfügung.
- Eine Vertragspartei bedroht die andere Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung vorsätzlich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einfache Unzufriedenheit mit einer Dienstleistung oder das Finden eines günstigeren Konkurrenzangebots.
- Das Grundlose Bestellen und Ausprobieren von Waren im Internet (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen).
- Änderung der allgemeinen Lebensumstände ohne Pflichtverletzung der anderen Partei (Störung der Geschäftsgrundlage).
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