§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragsanpassung bei Störung der Umstände § 313

Haben sich Grundlagen eines Vertrags schwerwiegend verändert, kann eine Anpassung verlangt werden. Ist diese unmöglich, bleibt der Rücktritt.

Amtlicher Text § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  • (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
  • (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. (+++ § 313: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen sich grundlegende Umstände nach dem Abschluss eines Vertrags schwerwiegend verändern. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag bei Voraussehen dieser Verhältnisse nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Zudem muss das Festhalten am unveränderten Vertrag für eine Partei unter Berücksichtigung der Risikoverteilung unzumutbar sein.

Gleiches gilt, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags wurden, sich nachträglich als falsch herausstellen. Primäre Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an die veränderten Bedingungen.

Ist eine solche Anpassung nicht möglich oder für eine Seite nicht zumutbar, gibt die Regelung dem benachteiligten Teil das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht zur Kündigung.

Wann sie gilt

  • Ein Eventveranstalter muss die Pacht für eine Halle anpassen, weil behördliche Auflagen die Nutzung der Räumlichkeiten grundlegend einschränken.
  • Ein Bauunternehmen verlangt die Anpassung eines Festpreisvertrags, weil unvorhersehbare weltweite Unterbrechungen von Lieferketten das Baumaterial extrem verteuern.
  • Ein Caterer vereinbart die Belieferung einer Feier unter der gemeinsamen Annahme, dass diese im Freien stattfindet, was wegen einer unerwarteten Naturkatastrophe unmöglich wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bloße persönliche Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners, da das finanzielle Unvermögen im eigenen Risikobereich liegt.
  • Das bloße Bereuen eines ungünstigen Vertragsschlusses ohne unvorhergesehene grundlegende Änderung der äußeren Umstände.
  • Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei.

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