Untertitel 2Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
2 Vorschriften
- § 327t Geltung für Verträge zwischen Unternehmern § 327t dehnt die Regeln für digitale Produkte auf Verträge zwischen Unternehmern aus, wenn diese der Bereitstellung an Verbraucher dienen.
- § 327u Rückgriff des Unternehmers gegen Vertriebspartner § 327u regelt Rückgriff des Unternehmers gegen Vertriebspartner für Aufwendungen bei unterbliebener Bereitstellung oder Mängeln Produkte. Verjährung 6 Monate.