Rückgriff des Unternehmers gegen Vertriebspartner § 327u
§ 327u regelt Rückgriff des Unternehmers gegen Vertriebspartner für Aufwendungen bei unterbliebener Bereitstellung oder Mängeln Produkte. Verjährung 6 Monate.
- (1) Der Unternehmer kann von dem Unternehmer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebspartner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen einer durch den Vertriebspartner verursachten unterbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspartner bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach § 327c Absatz 1 Satz 1 entstanden sind. Das Gleiche gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom Unternehmer zu tragenden Aufwendungen, wenn der vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereitstellung durch den Vertriebspartner vorhanden war oder in einer durch den Vertriebspartner verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht.
- (2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sein Recht ausgeübt hat, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt hat.
- (3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Frist mit der Bereitstellung an den Verbraucher beginnt.
- (4) Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum Nachteil des Unternehmers von den Absätzen 1 bis 3 abweicht. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- (5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
- (6) Die vorstehenden Absätze sind auf die Ansprüche des Vertriebspartners und der übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die jeweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertragspartner entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Unternehmer kann vom Vertriebspartner Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm wegen einer unterbliebenen Bereitstellung des digitalen Produkts gegenüber dem Verbraucher entstanden sind, wenn der Vertriebspartner die Bereitstellung verursacht hat. Gleiches gilt für Aufwendungen nach § 327l Absatz 1, wenn der Mangel bereits bei der Bereitstellung durch den Vertriebspartner vorhanden war oder auf einer von ihm verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht beruht.
Die Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt im Fall der unterbliebenen Bereitstellung mit der Ausübung des Verbraucherrechts, im Fall des Mangels mit der Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers durch den Unternehmer.
Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine vor Geltendmachung getroffene abweichende Vereinbarung berufen, die den Unternehmer benachteiligt. Dies gilt auch für Umgehungen. Die Vorschriften gelten entsprechend für die gesamte Vertriebskette, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Wann sie gilt
- Ein Softwareanbieter (Unternehmer) verkauft ein digitales Produkt an einen Verbraucher, aber der Vorlieferant (Vertriebspartner) liefert das Produkt nicht. Der Anbieter muss den Kaufpreis erstatten und verlangt die Kosten vom Vorlieferanten.
- Ein digitales Spiel weist einen Mangel auf, der schon bei der Lieferung vom Vertriebspartner vorhanden war. Der Unternehmer behebt den Mangel und fordert die Kosten vom Vertriebspartner.
- Der Vertriebspartner stellt keine Aktualisierungen bereit, wodurch ein Mangel entsteht. Der Unternehmer trägt die Kosten für die Nacherfüllung und verlangt sie vom Vertriebspartner.
- Ein Unternehmer in der Vertriebskette (z.B. Wiederverkäufer) verlangt vom vorherigen Vertragspartner Aufwendungsersatz, weil dessen mangelhafte Lieferung zu einem Verbraucheranspruch geführt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer – diese regeln §§ 327i ff.
- Schadensersatz über die Aufwendungen hinaus – dafür gelten allgemeine Vorschriften.
- Ansprüche gegen Vertriebspartner, die keine Unternehmer sind (z.B. Verbraucher als Wiederverkäufer).
- Rückgriff bei Mängeln, die der Unternehmer selbst verursacht hat.
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