§ 327t Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geltung für Verträge zwischen Unternehmern § 327t

§ 327t dehnt die Regeln für digitale Produkte auf Verträge zwischen Unternehmern aus, wenn diese der Bereitstellung an Verbraucher dienen.

Amtlicher Text § 327t Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Anwendung der Bestimmungen über digitale Produkte auf Verträge zwischen gewerblichen Parteien. Wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen eine Software, eine App oder andere digitale Inhalte erwirbt, um diese anschließend an Endverbraucher weiterzugeben oder diesen bereitzustellen, gelten ergänzend die Vorschriften des entsprechenden Untertitels.

Ziel der Regelung ist es, die Schutzstandards für digitale Produkte in der gesamten Lieferkette aufeinander abzustimmen. So wird sichergestellt, dass die rechtlichen Vorgaben, die im Verhältnis zum Endverbraucher gelten, auch im vorgelagerten Rechtsgeschäft zwischen den beteiligten Firmen Anwendung finden.

Voraussetzung ist stets ein Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches. Die Regelung dient als Brücke zwischen dem Verbraucherschutzrecht und dem reinen Firmenkundengeschäft.

Wann sie gilt

  • Ein Softwareentwickler verkauft eine Lizenz an einen Zwischenhändler, der die Software an Endkunden vertreibt.
  • Ein App-Anbieter bezieht digitale Inhalte von einem Zulieferer, um sie in seine Verbraucher-App einzubinden.
  • Ein IT-Dienstleister stellt einem Online-Shop ein Cloud-Modul bereit, das direkt von Endverbrauchern genutzt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge zwischen Unternehmern über Software, die ausschließlich intern im Unternehmen genutzt wird und nicht für Verbraucher bestimmt ist.
  • Kaufverträge über körperliche Waren ohne digitale Elemente zwischen Firmenkunden.
  • Direkte Kaufverträge zwischen einem Händler und einem Endverbraucher.

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