Kapitel 1Kauf auf Probe
2 Vorschriften
- § 454 Kauf auf Probe oder Besichtigung Kauf auf Probe oder auf Besichtigung: Käufer billigt nach Belieben. Kauf unter Bedingung der Billigung. Verkäufer muss Untersuchung gestatten.
- § 455 Frist zur Billigung beim Kauf auf Probe § 455 BGB regelt die Billigungsfrist beim Kauf auf Probe. Nach Übergabe gilt das Schweigen des Käufers nach Ablauf der bestimmten Frist als Billigung.