§ 455 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Frist zur Billigung beim Kauf auf Probe § 455

§ 455 BGB regelt die Billigungsfrist beim Kauf auf Probe. Nach Übergabe gilt das Schweigen des Käufers nach Ablauf der bestimmten Frist als Billigung.

Amtlicher Text § 455 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Beim Kauf auf Probe oder auf Besichtigung kann der Käufer die Ware vor dem endgültigen Kauf prüfen. Die Erklärungsfrist für die Billigung richtet sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die vom Verkäufer bestimmte angemessene Frist.

Ist die Sache dem Käufer bereits zur Erprobung oder Besichtigung übergeben worden, hat das Verstreichenlassen der Frist eine wesentliche Folge: Das Schweigen des Käufers gilt nach dem Gesetz als Billigung der Sache, wodurch der Kaufvertrag wirksam wird.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erhält ein Testgerät zur Erprobung und lässt die vom Verkäufer gesetzte Frist ohne Rückmeldung verstreichen.
  • Eine Kundin nimmt ein Kunstwerk zur Besichtigung nach Hause und erklärt innerhalb der vereinbarten Frist die Billigung.
  • Ein Kunde testet eine gelieferte Ware auf Probe und lehnt den Kauf vor Fristablauf ausdrücklich ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine gesetzliche Widerrufsrecht bei Online-Käufen.
  • Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufs auf Probe.
  • Regelungen zum Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen.

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