Kauf auf Probe oder Besichtigung § 454
Kauf auf Probe oder auf Besichtigung: Käufer billigt nach Belieben. Kauf unter Bedingung der Billigung. Verkäufer muss Untersuchung gestatten.
- (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
- (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift gilt für den "Kauf auf Probe" und den "Kauf auf Besichtigung". Der Käufer darf selbst entscheiden, ob er den gekauften Gegenstand billigt – seine Zustimmung steht in seinem freien Belieben. Der Vertrag kommt im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer die Ware billigt. Das bedeutet: Solange der Käufer nicht zugestimmt hat, ist der Kauf noch nicht wirksam.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung der Sache zu gestatten, damit dieser sich ein Bild machen kann. Die Frist, innerhalb derer der Käufer seine Billigung erklären muss, regelt § 455 BGB. Wird die Billigung nicht fristgerecht erklärt, gilt der Kauf als nicht zustande gekommen.
Wann sie gilt
- Ein Kunde nimmt ein Sofa zur Probe mit nach Hause und entscheidet nach einer Woche, ob er es behält.
- Ein Interessent besichtigt ein gebrauchtes Motorrad beim Händler und sagt, er kaufe es nur, wenn es ihm nach einer Probefahrt gefällt.
- Ein Käufer erwirbt einen Teppich unter der Bedingung, dass er ihn nach dem Auslegen in seiner Wohnung billigt.
- Der Verkäufer verweigert dem Käufer die Besichtigung der Ware vor dem Kauf; der Käufer beruft sich auf sein Recht aus § 454 Abs. 2.
- Ein Händler bietet einen Kauf auf Probe an, der Käufer erklärt jedoch nie ausdrücklich seine Billigung – die Rechtsfolge bestimmt sich nach § 455.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für einen einfachen Kauf mit Rückgaberecht (z. B. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen).
- Sie regelt nicht die Frist, innerhalb derer der Käufer seine Billigung erklären muss – diese Frist ist in § 455 BGB geregelt.
- Sie behandelt nicht die Folgen einer Verweigerung der Billigung; dann wird der Kauf rückabgewickelt (allgemeine Regeln).
- Sie ist nicht anwendbar, wenn die Parteien eine andere Bedingung vereinbaren, z. B. eine aufschiebende Bedingung, die nicht von der Billigung abhängt.
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