Untertitel 5Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
2 Vorschriften
- § 512 Abweichende Vereinbarungen zulasten Verbraucher § 512 BGB verbietet abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 491-511, 514 und 515, inklusive Umgehungen.
- § 513 Verbraucherschutz für Existenzgründer § 513 weitet Verbraucherdarlehensregeln auf Existenzgründer aus, sofern Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis nicht 75 000 Euro übersteigt.