Verbraucherschutz für Existenzgründer § 513
§ 513 weitet Verbraucherdarlehensregeln auf Existenzgründer aus, sofern Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis nicht 75 000 Euro übersteigt.
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufnimmt und dafür einen Kredit, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe in Anspruch nimmt, wird gesetzlich wie ein Verbraucher behandelt. Das Gleiche gilt beim Abschluss von Ratenlieferungsverträgen zum Zweck der Existenzgründung.
Diese Schutzvorschriften greifen jedoch nicht uneingeschränkt. Sobald der Nettodarlehensbetrag oder der Barzahlungspreis die Grenze von 75 000 Euro übersteigt, findet die Sonderregelung keine Anwendung mehr. Ebenfalls ausgenommen sind Finanzierungen, auf welche die europäische Verordnung über Schwarmfinanzierungsdienstleister anwendbar ist.
Wann sie gilt
- Eine Gründerin schließt zur Eröffnung eines Kleinbetriebs einen Kreditvertrag für Betriebsmittel ab.
- Ein Freiberufler vereinbart bei der Anschaffung von Praxisgeräten einen Zahlungsaufschub mit dem Händler.
- Ein Gewerbetreibender schließt zur Gründung seiner Werkstatt einen Ratenlieferungsvertrag über Arbeitskleidung ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Existenzgründer nimmt ein Darlehen auf, dessen Nettodarlehensbetrag die Grenze von 75 000 Euro übersteigt.
- Ein bereits seit Jahren etablierter Gewerbetreibender nimmt einen Kredit für die Erweiterung seines laufenden Geschäftsbetriebs auf.
- Eine Finanzierung wird über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 abgewickelt.
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