§ 512 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abweichende Vereinbarungen zulasten Verbraucher § 512

§ 512 BGB verbietet abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 491-511, 514 und 515, inklusive Umgehungen.

Amtlicher Text § 512 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph schützt Verbraucher vor Vertragsklauseln, die von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 abweichen und sie benachteiligen. Solche Abweichungen sind unzulässig, es sei denn, das Gesetz erlaubt sie ausdrücklich. Auch wenn die Parteien eine andere Gestaltung wählen, um die Schutzvorschriften zu umgehen, greift § 512 ein. Die Vorschriften der genannten Paragraphen gelten dann trotzdem.

Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die geschützten Paragraphen betreffen vor allem Verbraucherdarlehen, Zahlungsaufschub, Teilzahlungsgeschäfte, Ratenlieferungsverträge, Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sowie unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen.

Ob eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Verbraucher durch die Vereinbarung schlechter gestellt wird als nach der gesetzlichen Regelung.

Wann sie gilt

  • Ein Händler verkürzt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Widerrufsfrist für einen Ratenkauf.
  • Ein Kreditinstitut vereinbart mit einem Verbraucher eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung als in § 502 BGB vorgesehen.
  • Ein Unternehmen gestaltet einen Vertrag über eine Finanzierungshilfe so um, dass er nicht als Verbraucherdarlehen gilt, um die Informationspflichten zu umgehen.
  • Ein Autohändler schließt mit einem Käufer einen Teilzahlungsvertrag, der keine bestimmte Angabe zum effektiven Jahreszins enthält, obwohl § 492 dies vorschreibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 512 regelt nicht die Höhe von Zinsen oder Gebühren, sondern nur die Zulässigkeit von Abweichungen von den genannten Schutzvorschriften.
  • Er gilt nicht für Geschäfte zwischen Unternehmern oder mit Existenzgründern (hierzu siehe § 513).
  • Reine Schenkungen (§§ 516 ff.) fallen nicht unter den Schutzbereich, da sie nicht in den aufgeführten Paragraphen geregelt sind.
  • Verstöße gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung werden nicht von § 512 erfasst, sondern sind in §§ 505a-505d speziell geregelt.

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