Untertitel 6Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
2 Vorschriften
- § 514 Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehen § 514 BGB regelt Verbraucherschutz bei unentgeltlichen Darlehen: Widerrufsrecht nach § 355, Informationspflicht des Unternehmers.
- § 515 Rechte bei unentgeltlicher Finanzierungshilfe § 515 BGB wendet die Regeln für unentgeltliche Darlehen sowie das Widerrufsrecht nach den §§ 358 bis 360 auf kostenlose Finanzierungshilfen an.