Rechte bei unentgeltlicher Finanzierungshilfe § 515
§ 515 BGB wendet die Regeln für unentgeltliche Darlehen sowie das Widerrufsrecht nach den §§ 358 bis 360 auf kostenlose Finanzierungshilfen an.
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe, ohne dafür Zinsen oder sonstige Gebühren zu verlangen, greifen Dennoch bestimmte Schutzvorschriften des Verbraucherrechts.
Diese Vorschrift ordnet an, dass die Regelungen über unentgeltliche Darlehensverträge gemäß § 514 sowie die Vorschriften über verbundene Verträge und das Widerrufsrecht nach den §§ 358 bis 360 entsprechend anzuwenden sind. Der Verbraucher bleibt somit auch bei einer kostenlosen Finanzierung durch Schutz- und Widerrufsrechte abgesichert.
Wann sie gilt
- Ein Händler gewährt beim Möbelkauf einen zins- und gebührenfreien Zahlungsaufschub.
- Ein Online-Shop bietet die Option Kauf auf Rechnung ohne Zusatzkosten oder Aufpreis an.
- Ein Dienstleister stundet einem Kunden die Honorarforderung vollständig ohne Gebühren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kostenpflichtige Ratenkäufe oder verzinstes Verkäuferdarlehen; hierfür gilt § 506.
- Reine Schenkungsversprechen ohne zugrundeliegenden Kaufvertrag, geregelt in § 516 und § 518.
- Stundungen oder Zahlungsaufschübe zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Unternehmers.
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