Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehen § 514
§ 514 BGB regelt Verbraucherschutz bei unentgeltlichen Darlehen: Widerrufsrecht nach § 355, Informationspflicht des Unternehmers.
- (1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
- (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 514 BGB überträgt die Verbraucherschutzvorschriften für entgeltliche Darlehen auf unentgeltliche Darlehen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt. Konkret werden die §§ 497, 498, 505a bis 505e entsprechend anwendbar.
Der Verbraucher erhält ein Widerrufsrecht nach § 355, sofern nicht bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht oder der Vertrag unter § 495 Absatz 2 Nummer 1 fällt. Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehren, wofür er das Muster in Anlage 9 EGBGB in Textform verwenden kann.
Die Vorschrift gilt nicht im Umfang des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1.
Wann sie gilt
- Ein Mobilfunkanbieter gewährt einem Kunden ein zinsloses Darlehen für den Kauf eines Smartphones.
- Ein Versandhandel gewährt einem Kunden einen zinslosen Zahlungsaufschub für eine Bestellung.
- Ein Energieversorger gewährt einem Kunden ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung einer neuen Heizung.
- Ein Arbeitgeber gewährt einem Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen für den Umzug.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Private Darlehen zwischen Freunden oder Verwandten ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Schenkungen von Geldbeträgen (diese fallen unter § 516 ff. BGB).
- Darlehen mit Zins- oder Kostenvereinbarung (diese unterliegen den §§ 491 ff. BGB).
- Unentgeltliche Finanzierungshilfen wie Leasing oder Mietkauf (dafür ist § 515 BGB zuständig).
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