Unterkapitel 3Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
2 Vorschriften
- § 575 Befristung von Wohnraummietverträgen Ein Zeitmietvertrag ist nur bei schriftlicher Angabe konkreter Gründe wirksam. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf Nachfrage stellen.
- § 575a Außerordentliche Kündigung nach § 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung befristeter Mietverhältnisse mit gesetzlicher Frist, meist spätestens am 3. Werktag.