Befristung von Wohnraummietverträgen § 575
Ein Zeitmietvertrag ist nur bei schriftlicher Angabe konkreter Gründe wirksam. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf Nachfrage stellen.
- (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
- (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 575: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auf Zeit geschlossen werden. Der Vermieter muss dem Mieter den Grund der Befristung bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Zulässige Gründe sind die spätere Nutzung als Wohnung für sich oder Familien- und Haushaltsangehörige, anstehende wesentliche bauliche Maßnahmen oder die Vermietung an Dienstverpflichtete. Fehlt die schriftliche Mitteilung des Grundes bei Vertragsschluss, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung eine Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund weiterhin besteht. Der Vermieter muss hierauf binnen einem Monat antworten. Reagiert der Vermieter später, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum dieser Verspätung verlangen.
Tritt der Grund erst später ein oder entfällt er vollständig, bestehen Ansprüche des Mieters auf entsprechende Verlängerung oder auf Fortführung als unbefristetes Mietverhältnis. Die Beweislast für das Vorliegen des Grundes trifft den Vermieter. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von diesen Regelungen abweicht, ist unwirksam.
Wann sie gilt
- Der Vermieter gibt bei Vertragsschluss schriftlich an, die Räume nach Ablauf der Zeit für seine Angehörigen nutzen zu wollen.
- Im Mietvertrag wird eine Befristung vereinbart, dem Mieter wird jedoch kein gesetzlicher Befristungsgrund schriftlich mitgeteilt.
- Vier Monate vor Ablauf der Mietzeit verlangt der Mieter schriftlich Auskunft darüber, ob die geplante Baumaßnahme weiterhin ansteht.
- Der Vermieter erteilt die Auskunft über den Fortbestand des Befristungsgrundes erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs (geregelt in § 573).
- Gesetzliche Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung (geregelt in § 573c).
- Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung wegen sozialer Härte (geregelt in § 574).
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