Außerordentliche Kündigung nach § 575a
§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung befristeter Mietverhältnisse mit gesetzlicher Frist, meist spätestens am 3. Werktag.
- (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
- (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
- (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 575a Abs. 1, 3, 4: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden. Liegt ein gesetzlicher Grund für eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist vor, gelten für Vermieter grundsätzlich dieselben Schutzvorschriften und Begründungspflichten wie bei einer ordentlichen Kündigung.
Mieter können einer solchen Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn eine Härte vorliegt. Diese Fortsetzung ist jedoch maximal bis zum im Vertrag vereinbarten Endzeitpunkt möglich.
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter kündigt einen befristeten Wohnraummietvertrag außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist.
- Eine Mieterin widerspricht der Kündigung eines Zeitmietvertrags wegen einer unzumutbaren Härte und verlangt die Fortsetzung bis zum vereinbarten Vertragsende.
- Eine Kündigung wird dem Mieter am 3. Werktag eines Kalendermonats zugestellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
- Die Sonderkündigung gegenüber den Erben eines verstorbenen Mieters nach § 564 BGB.
- Das reguläre Auslaufen eines befristeten Mietvertrags durch Ablauf der Zeit nach § 575 BGB.
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