Titel 19Unvollkommene Verbindlichkeiten
2 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 762 Keine Einklagbarkeit von Spielschulden Spiel- und Wettschulden sind nicht gerichtlich einklagbar. Wer eine Spielschuld jedoch freiwillig begleicht, kann das Geld nicht wieder zurückfordern.
- § 763 Verbindlichkeit von Lotterie- und Ausspielverträgen Ein Lotterie- oder Ausspielvertrag ist nur verbindlich, wenn die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt ist. Andernfalls gilt § 762 (Spiel, Wette).
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§ 764 Aufgehoben