§ 762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Einklagbarkeit von Spielschulden § 762

Spiel- und Wettschulden sind nicht gerichtlich einklagbar. Wer eine Spielschuld jedoch freiwillig begleicht, kann das Geld nicht wieder zurückfordern.

Amtlicher Text § 762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
  • (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 762 BGB regelt die rechtlichen Folgen von Spielen und Wetten. Durch ein Spiel oder eine Wette entsteht keine klagbare Verbindlichkeit. Der Gewinner kann seinen Anspruch auf den Gewinn nicht gerichtlich durchsetzen.

Wird die Spiel- oder Wettschuld jedoch freiwillig beglichen, kann das Geleistete nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestand.

Diese Regelung erstreckt sich auch auf Vereinbarungen, die der Verlierer zur Erfüllung der Spielschuld eingeht. Ein Schuldanerkenntnis oder ein sonstiges Versprechen begründet ebenfalls keine vollstreckbare Pflicht.

Wann sie gilt

  • Zwei Personen wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses und der Verlierer zahlt den Wetteinsatz nicht.
  • Ein Spieler verliert Geld in einer privaten Kartenspielrunde und verlangt den bereits übergebenen Betrag später zurück.
  • Ein Verlierer stellt dem Gewinner ein schriftliches Schuldanerkenntnis über die Spielschuld aus, um diese später zu begleichen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Staatlich genehmigte Lotterien oder Ausspielungen, für die gesonderte Vorschriften über Verbindlichkeiten gelten.
  • Ansprüche wegen Betrugs oder Täuschung während des Spiels, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben.

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