Titel 4Wiederverheiratung nach Todeserklärung
2 Vorschriften
- § 1319 Wiederverheiratung nach Todeserklärung Heiratet ein Ehegatte nach der Todeserklärung des anderen, wird die alte Ehe aufgelöst. Die neue Ehe ist nur bei beiderseitiger Bösgläubigkeit anfechtbar.
- § 1320 Aufhebung neuer Ehe bei Wiederkehr des Totgesagten § 1320 BGB: Aufhebung neuer Ehe nach Wiederkehr des Totgesagten. Frist: 1 Jahr ab Kenntnis. Kein Anspruch bei Kenntnis bei Eheschließung. Folgen: § 1318.