Aufhebung neuer Ehe bei Wiederkehr des Totgesagten § 1320
§ 1320 BGB: Aufhebung neuer Ehe nach Wiederkehr des Totgesagten. Frist: 1 Jahr ab Kenntnis. Kein Anspruch bei Kenntnis bei Eheschließung. Folgen: § 1318.
- (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
- (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1320 BGB betrifft den Fall, dass ein Ehegatte für tot erklärt wurde, der andere eine neue Ehe geschlossen hat und der für tot Erklärte später doch noch lebt. Der frühere Ehegatte kann dann die Aufhebung der neuen Ehe verlangen – es sei denn, er wusste bei der Hochzeit, dass der für tot Erklärte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
Der Antrag auf Aufhebung muss innerhalb eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt, sobald der frühere Ehegatte erfährt, dass der für tot Erklärte noch lebt. Für die Frist gelten die Regeln aus § 1317 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Die rechtlichen Folgen der Aufhebung bestimmen sich nach § 1318. § 1319 bleibt unberührt – das bedeutet, dass auch die ursprüngliche Ehe aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann wird für tot erklärt, seine Frau heiratet erneut. Jahre später taucht der Ehemann wieder auf. Die Frau beantragt innerhalb eines Jahres nach Kenntnis die Aufhebung der neuen Ehe.
- Eine Ehefrau wird für tot erklärt, ihr Mann heiratet eine andere. Er erfährt kurz nach der Hochzeit, dass die erste Frau noch lebt, stellt aber erst nach über einem Jahr den Aufhebungsantrag. Der Antrag ist verfristet.
- Ein Ehemann heiratet nach der Todeserklärung seiner Frau neu, obwohl er wusste, dass sie noch am Leben war. Er kann die Aufhebung der neuen Ehe nicht verlangen, weil er bei der Eheschließung Kenntnis vom Überleben hatte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die ursprüngliche Ehe automatisch wieder auflebt, sobald der totgesagte Ehegatte zurückkehrt. Das regelt § 1319, nicht § 1320.
- Dass die neue Ehe von selbst ungültig wird. Sie muss durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 1313).
- Dass auch Dritte (z. B. Kinder) die Aufhebung beantragen können. Antragsberechtigt ist nur der frühere Ehegatte (§ 1316).
- Dass die Aufhebung jederzeit verlangt werden kann. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis.
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