Wiederverheiratung nach Todeserklärung – § 1319
Heiratet ein Ehegatte nach der Todeserklärung des anderen, wird die alte Ehe aufgelöst. Die neue Ehe ist nur bei beiderseitiger Bösgläubigkeit anfechtbar.
- (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
- (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Kehrt ein für tot erklärter Ehepartner wieder zurück, regelt die Vorschrift das Schicksal der alten und der neuen Ehe. Geht der verbliebene Ehegatte nach der Todeserklärung eine neue Ehe ein, wird die frühere Ehe dadurch automatisch aufgelöst. Die alte Ehe bleibt selbst dann aufgelöst, wenn die gerichtliche Todeserklärung später wieder aufgehoben wird.
Die neue Ehe kann nicht allein wegen des Wiederauftauchens des Toterklärten aufgelöst oder wegen Doppelehe angefochten werden. Eine Aufhebung der neuen Ehe ist nur möglich, wenn beide Partner der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
Wann sie gilt
- Ein verschollener Ehegatte wird gerichtlich für tot erklärt, der zurückgebliebene Partner heiratet erneut und der Totgeglaubte kehrt später zurück.
- Die gerichtliche Todeserklärung eines Verschollenen wird aufgehoben, nachdem dessen Ehegatte bereits eine neue Ehe geschlossen hat.
- Zwei Personen heiraten, obwohl beide wissen, dass der für tot erklärte frühere Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung tatsächlich noch lebte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das gerichtliche Verfahren und die Voraussetzungen für die Erklärung des Todes einer verschollenen Person.
- Unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Folgen nach der Auflösung der früheren Ehe.
- Allgemeine Gründe für die Aufhebung einer Ehe ohne den Spezialfall einer vorherigen Todeserklärung.
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