Untertitel 1aBehandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
2 Vorschriften
- § 1568a 1 Jahr Frist: Eintritt in Mietvertrag § 1568a BGB: Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung und Eintritt in den Mietvertrag. Der Anspruch erlischt nach 1 Jahr (Abs. 6).
- § 1568b Verteilung des Hausrats bei einer Scheidung Bei einer Scheidung regelt diese Vorschrift die Überlassung gemeinsamer Haushaltsgegenstände gegen angemessene Ausgleichszahlung nach Billigkeit.