Verteilung des Hausrats bei einer Scheidung § 1568b
Bei einer Scheidung regelt diese Vorschrift die Überlassung gemeinsamer Haushaltsgegenstände gegen angemessene Ausgleichszahlung nach Billigkeit.
- (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
- (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
- (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Anlässlich einer Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm vom anderen Ehegatten im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände überlassen und übereignet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der einfordernde Ehegatte auf deren Nutzung stärker angewiesen ist als der andere – beispielsweise unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder oder der allgemeinen Lebensverhältnisse – oder dass die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Für Gegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass sie als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gelten. Dies greift nur dann nicht, wenn das Alleineigentum eines der Ehegatten eindeutig feststeht.
Ehegatten, die ihr Eigentum an einem Gegenstand im Rahmen dieser Regelung übertragen, können im Gegenzug eine angemessene Ausgleichszahlung vom anderen Ehegatten verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte fordert die Überlassung der gemeinsamen Waschmaschine, weil die Kinder überwiegend in seinem Haushalt wohnen.
- Streit über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe gekauften Wohnzimmermöbel nach der Trennung.
- Der Ehegatte, der ein gemeinsames Moped an den anderen überträgt, verlangt eine angemessene Ausgleichszahlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Überlassung und Nutzung der Ehewohnung selbst (geregelt in § 1568a).
- Haushaltsgegenstände, die nachweislich im Alleineigentum eines Ehegatten stehen und vor der Ehe angeschafft wurden.
- Nachtrennungsunterhalt und monatliche Unterhaltszahlungen (geregelt in §§ 1569 ff.).
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