§ 1568a regelt die Ehewohnung anlässlich der Scheidung – also den dauerhaften Zustand, während § 1361b nur die Trennungszeit betrifft. Absatz 1 gibt einem Ehegatten den Anspruch auf Überlassung, wenn er auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere, oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Maßstab ist damit milder als in der Trennungszeit: Angewiesensein genügt, es muss keine unbillige Härte drohen.
Absatz 2 verschärft die Anforderungen, wenn einer der Ehegatten Eigentümer ist oder ein Nießbrauch, Erbbaurecht oder dingliches Wohnrecht hat: Dann kann der andere die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Für Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht gilt dasselbe. Eigentum verschiebt die Schwelle also deutlich.
Absatz 3 enthält die Regelung, die in der Praxis am wichtigsten ist: Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt an die Stelle des anderen in ein bestehendes Mietverhältnis ein oder setzt ein gemeinsames Mietverhältnis allein fort – und zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren. Der Vermieter muss diesen Wechsel hinnehmen; § 563 Absatz 4 gilt entsprechend, sodass ihm bei wichtigem Grund in der Person des Eintretenden ein Kündigungsrecht zusteht. Die Absätze 4 und 5 behandeln Werkswohnungen und den Fall, dass gar kein Mietverhältnis besteht – dann kann sowohl der berechtigte Ehegatte als auch der Vermietungsberechtigte die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Absatz 6 setzt eine Ausschlussfrist: Der Anspruch auf Eintritt oder Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde.