§ 1568a BGB

1 Jahr Frist: Eintritt in Mietvertrag (§ 1568a)

§ 1568a BGB: Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung und Eintritt in den Mietvertrag. Der Anspruch erlischt nach 1 Jahr (Abs. 6).

Amtlicher Text § 1568a BGB — Deutschland
  • (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
  • (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
  • (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
  • (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
  • (5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
  • (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1568a regelt die Ehewohnung anlässlich der Scheidung – also den dauerhaften Zustand, während § 1361b nur die Trennungszeit betrifft. Absatz 1 gibt einem Ehegatten den Anspruch auf Überlassung, wenn er auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere, oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Maßstab ist damit milder als in der Trennungszeit: Angewiesensein genügt, es muss keine unbillige Härte drohen.

Absatz 2 verschärft die Anforderungen, wenn einer der Ehegatten Eigentümer ist oder ein Nießbrauch, Erbbaurecht oder dingliches Wohnrecht hat: Dann kann der andere die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Für Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht gilt dasselbe. Eigentum verschiebt die Schwelle also deutlich.

Absatz 3 enthält die Regelung, die in der Praxis am wichtigsten ist: Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt an die Stelle des anderen in ein bestehendes Mietverhältnis ein oder setzt ein gemeinsames Mietverhältnis allein fort – und zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren. Der Vermieter muss diesen Wechsel hinnehmen; § 563 Absatz 4 gilt entsprechend, sodass ihm bei wichtigem Grund in der Person des Eintretenden ein Kündigungsrecht zusteht. Die Absätze 4 und 5 behandeln Werkswohnungen und den Fall, dass gar kein Mietverhältnis besteht – dann kann sowohl der berechtigte Ehegatte als auch der Vermietungsberechtigte die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Absatz 6 setzt eine Ausschlussfrist: Der Anspruch auf Eintritt oder Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde.

Wann sie gilt

  • Nach der Scheidung soll ein Ehegatte mit den Kindern in der Wohnung bleiben.
  • Der Mietvertrag läuft auf beide und einer zieht aus.
  • Der Vermieter weigert sich, den verbleibenden Ehegatten als alleinigen Mieter zu akzeptieren.
  • Die Wohnung steht im Eigentum eines Ehegatten und der andere will bleiben.
  • Die Scheidung ist über ein Jahr rechtskräftig und der Eintritt in den Mietvertrag wurde nie geregelt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er überträgt kein Eigentum. Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem Güterrecht, nicht nach § 1568a.
  • Er gilt nicht während des Getrenntlebens vor der Scheidung; dafür ist § 1361b einschlägig.
  • Der Anspruch besteht nicht unbegrenzt: Nach Absatz 6 erlischt er ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.
  • Er gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach der Scheidung bleibt ein Elternteil mit den beiden Kindern in der Mietwohnung. Der Mietvertrag läuft auf beide Ehegatten; der ausgezogene Teil möchte aus dem Vertrag heraus, der Vermieter will beide in der Haftung behalten.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 lässt den Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wird, in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen; der Vermieter muss das grundsätzlich hinnehmen, kann das Mietverhältnis aber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 außerordentlich kündigen. Der Fall hängt daran, ob eine Überlassung nach Absatz 1 erfolgt ist und ob sie dem Vermieter angezeigt wurde – ohne Anzeige ändert sich für ihn nichts.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide zeigen dem Vermieter gemeinsam schriftlich an, wer die Wohnung übernimmt; der ausgezogene Teil stellt für sechs Monate eine Bürgschaft und wird danach aus dem Vertrag entlassen.

Veranschaulichendes Beispiel

Die Scheidung ist seit vierzehn Monaten rechtskräftig. Erst jetzt verlangt der ausgezogene Ehegatte eine Regelung über die weiterhin gemeinsam angemietete Wohnung, in der der andere lebt.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 6 setzt eine feste Grenze: Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist. Der Fall hängt am Datum der Rechtskraft. Danach ist der Streit kein familienrechtlicher mehr, sondern richtet sich nach Miet- und gegebenenfalls Gemeinschaftsrecht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide kündigen den Mietvertrag gemeinsam und der verbleibende Teil schließt mit dem Vermieter einen neuen Vertrag auf eigenen Namen; offene Nebenkosten aus der gemeinsamen Zeit werden hälftig geteilt.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Who stays in the family home: separation and the house in six legal systems

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1568a BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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