Titel 1Allgemeine Vorschriften
2 Vorschriften
- § 1589 Verwandtschaft (gerade und Seitenlinie § 1589 BGB definiert Verwandtschaft in gerader Linie (Abstammung) und Seitenlinie (gemeinsamer Dritter) und den Grad als Anzahl der Geburten.
- § 1590 Was Schwägerschaft ist und wie sie entsteht § 1590 BGB regelt die Schwägerschaft: Verwandte eines Ehegatten sind mit dem anderen verschwägert. Das Verhältnis bleibt auch nach einer Scheidung bestehen.