Verwandtschaft (gerade und Seitenlinie) – § 1589
§ 1589 BGB definiert Verwandtschaft in gerader Linie (Abstammung) und Seitenlinie (gemeinsamer Dritter) und den Grad als Anzahl der Geburten.
- (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
- (2) (weggefallen)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1589 legt fest, wer im Sinne des BGB miteinander verwandt ist. Es unterscheidet die gerade Linie (Eltern – Kinder – Enkel) und die Seitenlinie (Geschwister, Cousins, Onkel und Neffe). Der Grad der Verwandtschaft ergibt sich aus der Anzahl der Geburten, die die Personen verbinden. So sind Geschwister im zweiten Grad verwandt (zwei Geburten), Cousins im vierten Grad (vier Geburten).
Absatz (2) ist weggefallen und hat keine Bedeutung mehr. Die Vorschrift begründet selbst keine Rechte oder Pflichten, sondern ist eine Grundlage für andere Normen, die an den Verwandtschaftsbegriff anknüpfen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe muss den Verwandtschaftsgrad zu einem Verstorbenen nachweisen, um sein Erbrecht zu belegen.
- Ein Paar möchte heiraten und prüft, ob eine Ehe wegen zu naher Verwandtschaft verboten ist.
- Bei der Berechnung von Kindergeld wird gefragt, ob das Kind in gerader Linie verwandt ist.
- Ein Gericht muss entscheiden, ob ein Zeuge als Angehöriger die Aussage verweigern kann – dies hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es legt nicht fest, wer als Mutter oder Vater gilt – das regeln §§ 1591, 1592.
- Es bestimmt nicht die Schwägerschaft (Verhältnis zu Schwiegereltern) – das ist § 1590.
- Es enthält keine Regelung zu Unterhaltsansprüchen oder Erbquoten.
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