Kapitel 2Gesetzliche Amtsvormundschaft
2 Vorschriften
- § 1786 Automatische Amtsvormundschaft § 1786 BGB regelt den automatischen Eintritt des Jugendamts als Vormund bei der Geburt unehelicher Kinder oder nach Anfechtung der Vaterschaft.
- § 1787 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt Bei vertraulicher Geburt wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund. Die Vormundschaft entsteht automatisch ohne gerichtliche Bestellung.