Automatische Amtsvormundschaft § 1786 BGB
§ 1786 BGB regelt den automatischen Eintritt des Jugendamts als Vormund bei der Geburt unehelicher Kinder oder nach Anfechtung der Vaterschaft.
Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann das Jugendamt kraft Gesetzes – also automatisch ohne gesonderten gerichtlichen Beschluss – Vormund eines Kindes wird. Dies geschieht bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sofern das Kind tatsächlich einen Vormund benötigt.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat das Familiengericht bereits vor der Geburt eine andere Person als Vormund bestellt, tritt diese gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts nicht ein.
Wird die rechtliche Vaterschaft nachträglich gerichtlich angefochten und rechtskräftig beseitigt, wird das Jugendamt genau zu dem Zeitpunkt Vormund, in dem diese gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
Wann sie gilt
- Eine unverheiratete minderjährige Mutter bringt im Inland ein Kind zur Welt, woraufhin das Jugendamt direkt ab Geburt gesetzlicher Vormund wird.
- Die rechtliche Vaterschaft für ein Kind wird gerichtlich erfolgreich angefochten, und mit Eintritt der Rechtskraft übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft.
- Ein neugeborenes uneheliches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, benötigt einen Vormund und es wurde vorab kein anderer Vormund bestellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle einer vertraulichen Geburt, in denen die Mutter ihre Identität geheim hält.
- Die gerichtliche Auswahl einer Privatperson oder eines ehrenamtlichen Vormunds.
- Die Ausgestaltung und Pflege der persönlichen Beziehung zwischen dem Vormund und dem Mündel.
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