Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt – § 1787
Bei vertraulicher Geburt wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund. Die Vormundschaft entsteht automatisch ohne gerichtliche Bestellung.
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1787 BGB regelt die Amtsvormundschaft für Kinder, die vertraulich geboren werden. Die vertrauliche Geburt ist ein Verfahren nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, bei dem die Mutter ihre Identität nicht preisgeben muss. Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt automatisch dessen Vormund, ohne dass eine gerichtliche Bestellung erforderlich ist.
Die Vormundschaft des Jugendamtes beginnt mit der Geburt und umfasst die Personensorge und Vermögenssorge für das Kind. Die Mutter hat kein Sorgerecht, da sie anonym bleibt. Das Jugendamt übernimmt die rechtliche Vertretung und sorgt für das Wohl des Kindes, bis eine andere Regelung getroffen wird, etwa durch Adoption oder Pflege.
Diese Vorschrift ergänzt die allgemeinen Regelungen zur Amtsvormundschaft, insbesondere § 1786 BGB, der die Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils betrifft. Im Fall der vertraulichen Geburt tritt die Amtsvormundschaft jedoch kraft Gesetzes ein, während in anderen Fällen eine gerichtliche Anordnung erforderlich sein kann.
Wann sie gilt
- Eine schwangere Frau entscheidet sich für eine vertrauliche Geburt und gibt das Kind nach der Geburt anonym ab.
- Ein Neugeborenes wird in einer Klinik vertraulich geboren; das Jugendamt wird sofort Vormund und kümmert sich um die Unterbringung.
- Die Mutter eines vertraulich geborenen Kindes möchte nach der Geburt doch das Sorgerecht übernehmen, aber das Jugendamt ist zunächst Vormund, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
- Ein Kind, das vertraulich geboren wurde, wird in eine Pflegefamilie gegeben; das Jugendamt bleibt Vormund und überwacht die Pflege.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für Kinder, die nicht vertraulich geboren wurden, auch wenn die Mutter nicht sorgeberechtigt ist. In diesen Fällen ist § 1786 BGB einschlägig.
- Sie betrifft nicht die Adoption eines Kindes nach vertraulicher Geburt; die Adoption ist ein separates Verfahren, das nach der Vormundschaft des Jugendamtes erfolgt.
- Sie ersetzt nicht die gerichtliche Bestellung eines Vormunds bei anderen Gründen, wie Tod der Eltern oder Entziehung des Sorgerechts.
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