Unterkapitel 3Anzeigepflichten
2 Vorschriften
- § 1846 Anzeigepflichten bei Konto und Depot § 1846 BGB verpflichtet Betreuer, dem Betreuungsgericht Konteneröffnungen, Wertpapierdepots und Sperrvereinbarungen unverzüglich anzuzeigen.
- § 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte des Betreuten Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht Beginn, Art und Umfang eines neuen sowie Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten anzeigen.