§ 1847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte des Betreuten § 1847

Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht Beginn, Art und Umfang eines neuen sowie Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten anzeigen.

Amtlicher Text § 1847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1847 BGB verpflichtet den Betreuer, das Betreuungsgericht über bestimmte geschäftliche Aktivitäten des Betreuten zu informieren. Konkret muss der Betreuer anzeigen, wenn er im Namen des Betreuten ein neues Erwerbsgeschäft startet – mit Angabe von Art und Umfang – oder wenn er ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Betreuten aufgibt.

Ein Erwerbsgeschäft ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, etwa ein Laden, ein Handwerk oder ein Online-Handel. Die Anzeige ist eine reine Mitteilungspflicht, keine Genehmigungspflicht. Das Betreuungsgericht wird durch die Anzeige in die Lage versetzt, die Vermögensverwaltung des Betreuers zu überwachen.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit anderen Anzeige- und Genehmigungspflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten (z. B. § 1846).

Wann sie gilt

  • Der Betreuer eröffnet für den Betreuten einen kleinen Online-Shop – er muss Beginn, Art und Umfang dem Betreuungsgericht melden.
  • Der Betreute betreibt eine Bäckerei, die der Betreuer schließen möchte – die Aufgabe dieses Geschäfts ist anzuzeigen.
  • Der Betreuer übernimmt ein bestehendes Reinigungsgewerbe des Betreuten und führt es unter neuem Namen weiter – dies kann ein neues Erwerbsgeschäft sein, anzeigepflichtig.
  • Der Betreuer plant, für den Betreuten eine Physiotherapie-Praxis zu eröffnen – vor Aufnahme muss er die Anzeige erstatten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für bloße private Vermögensverwaltung (z. B. Aktienkauf) ohne gewerblichen Charakter – dies regelt § 1846.
  • Sie betrifft nicht die Genehmigung des Erwerbsgeschäfts; Genehmigungen sind in §§ 1848 bis 1858 geregelt.
  • Sie verlangt keine richterliche Erlaubnis, sondern lediglich eine Anzeige – anders als etwa § 1850 für Grundstücksgeschäfte.
  • Die Pflicht zur Trennung von Betreuer- und Betreutenvermögen (§ 1836) wird durch § 1847 nicht berührt.

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