Anzeigepflichten bei Konto und Depot, § 1846 BGB
§ 1846 BGB verpflichtet Betreuer, dem Betreuungsgericht Konteneröffnungen, Wertpapierdepots und Sperrvereinbarungen unverzüglich anzuzeigen.
- (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, 3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, 5. zur Sperrvereinbarung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Betreuer müssen dem Betreuungsgericht unverzüglich melden, wenn sie für die betreute Person ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Wertpapierdepot eröffnen oder Wertpapiere hinterlegen. Die Pflicht besteht auch dann, wenn Wertpapiere ausnahmsweise nicht in einem Depot verwahrt werden.
Die Anzeige erfordert konkrete Angaben über den Kontostand, die Zinsen einer Geldanlage sowie die Zuordnung als Anlagegeld oder Verfügungsgeld. Bei Wertpapieren sind Art, Umfang, Wert sowie erwartete Aufwendungen und Nutzungen mitzuteilen.
Ebenfalls mitzuteilen sind Sperrvereinbarungen sowie die Gründe, falls Wertpapiere entgegen § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot aufbewahrt werden und wie diese stattdessen verwahrt werden sollen.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer richtet für die betreute Person ein Girokonto ein und meldet den aktuellen Kontostand unverzüglich an das Betreuungsgericht.
- Ein Betreuer eröffnet ein Festgeldkonto für angelegtes Vermögen und teilt dem Betreuungsgericht Zinssatz, Betrag und Sperrvereinbarung mit.
- Ein Betreuer legt Wertpapiere der betreuten Person in einem Depot an und übermittelt dem Betreuungsgericht Angaben zu Art, Wert und Erträgen.
- Ein Betreuer entscheidet, Wertpapiere nicht in einem Depot zu verwahren, und begründet diese Art der Aufbewahrung gegenüber dem Betreuungsgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Erstellung des ursprünglichen Vermögensverzeichnisses zu Beginn einer Betreuung.
- Die gerichtliche Genehmigung für Verfügungen über Geldanlagen oder Wertpapiere.
- Die Pflichten zur Anzeige eines Erwerbsgeschäfts der betreuten Person.
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