Unterkapitel 6Befreiungen
2 Vorschriften
- § 1859 Befreite Betreuer: Pflichten und Ausnahmen §1859 Befreit Betreuer (Verwandte, Ehegatten, Verein/Behörde) von Sperrvereinb., §1849-Beschr. und Rechnungslegung; stattdessen jährliche Vermögensübersicht.
- § 1860 Gerichtliche Befreiung für Betreuer Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf Antrag von Beschränkungen befreien, etwa wenn das Vermögen 6 000 Euro nicht übersteigt.