Befreite Betreuer: Pflichten und Ausnahmen §1859
Befreit Betreuer (Verwandte, Ehegatten, Verein/Behörde) von Sperrvereinb., §1849-Beschr. und Rechnungslegung; stattdessen jährliche Vermögensübersicht.
- (1) Befreite Betreuer sind entbunden 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865. Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
- (2) Befreite Betreuer sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Geschwister, 3. Ehegatten, 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer. Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
- (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Befreite Betreuer sind in Absatz 2 aufgezählt: Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder), Geschwister, Ehegatten, Betreuungsvereine oder Vereinsbetreuer sowie Betreuungsbehörden oder Behördenbetreuer. Sie sind befreit von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach §1845, von den Beschränkungen nach §1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3, und von der Pflicht zur Rechnungslegung nach §1865.
Stattdessen müssen sie dem Betreuungsgericht jährlich eine Vermögensübersicht (Übersicht über das verwaltete Vermögen) einreichen. Das Gericht kann längere Fristen bis zu fünf Jahren anordnen.
Das Betreuungsgericht kann auch andere Betreuer auf schriftliche Verfügung des Betreuten vor dessen Bestellung befreien, es sei denn der Betreute will erkennbar nicht mehr daran festhalten. Das Gericht muss die Befreiung aufheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des §1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Wann sie gilt
- Eine Tochter wird zum Betreuer ihrer dementen Mutter bestellt. Als Verwandte in gerader Linie ist sie automatisch befreite Betreuerin und muss keine Rechnungslegung einreichen, sondern nur jährlich eine Vermögensübersicht.
- Ein Ehemann betreut seine Frau nach einem Unfall. Als Ehegatte ist er befreiter Betreuer und muss keine Sperrvereinbarung nach §1845 treffen und unterliegt nicht den Beschränkungen des §1849.
- Ein Betreuungsverein übernimmt die Betreuung einer Person. Der Verein ist nach Absatz 2 Nummer 4 befreiter Betreuer und muss statt Rechnungslegung eine Vermögensübersicht einreichen.
- Eine Freundin wird zur Betreuerin bestellt. Der Betreute hat vor der Bestellung schriftlich verfügt, dass sie befreit sein soll. Das Gericht kann sie befreien, es sei denn, der Betreute zeigt später, dass er diesen Wunsch nicht mehr hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass jeder Betreuer automatisch von allen Pflichten befreit ist. Tatsächlich befreit §1859 nur die in Absatz 2 Genannten und nur von den drei genannten Pflichten. Andere Pflichten wie die Berichtspflicht über persönliche Verhältnisse (§1863) bleiben bestehen.
- Manche denken, die Befreiung von der Rechnungslegung bedeute, gar nichts einreichen zu müssen. In Wahrheit muss eine Vermögensübersicht eingereicht werden.
- Manche nehmen an, ein befreiter Betreuer könne nie mehr kontrolliert werden. Das Gericht kann die Befreiung nach Absatz 3 aufheben, wenn Gefahr droht, und andere Aufsichtsmaßnahmen nach §1862 bleiben möglich.
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