§ 1860 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtliche Befreiung für Betreuer § 1860 BGB

Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf Antrag von Beschränkungen befreien, etwa wenn das Vermögen 6 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Text § 1860 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und Verbindlichkeiten 6 000 Euro nicht übersteigt.
  • (2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 bis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.
  • (3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien, wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.
  • (4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 nicht zu besorgen ist.
  • (5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Betreuungsgericht kann einen rechtlichen Betreuer auf dessen Antrag hin von bestimmten gesetzlichen Handlungsbeschränkungen und Genehmigungspflichten befreien. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht solche Erleichterungen für die Vermögensverwaltung erteilen darf.

Eine Befreiung ist insbesondere bei kleineren Vermögen möglich, wenn der Gesamtwert ohne Immobilien und Schulden den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigt. Ebenso kann das Gericht Befreiungen erteilen, wenn zur Betreuung die Verwaltung eines Gewerbebetriebs gehört oder ein Wertpapierdepot schnelle Transaktionen verlangt und der Betreuer nachweislich über entsprechende Finanzkenntnisse verfügt.

Voraussetzung ist stets, dass durch die Befreiung keine Gefährdung des Betreuten zu befürchten ist. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung entfallen, ist das Betreuungsgericht verpflichtet, die Entscheidung wieder aufzuheben.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer beantragt Erleichterungen für die Verwaltung eines Girokontos, weil das Sparguthaben des Betreuten abzüglich Schulden und ohne Immobilien genau 6 000 Euro nicht übersteigt.
  • Ein Betreuer muss ein bestehendes Gewerbe des Betreuten fortführen und benötigt dafür Befreiungen von einzelnen Genehmigungspflichten.
  • Ein Betreuer mit Fachkenntnissen im Finanzsektor verwaltet ein Wertpapierdepot des Betreuten, das aufgrund von Marktschwankungen häufige Umschichtungen erfordert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Befreiungen von Gesetzes wegen für nahe Angehörige oder Vereinsbetreuer, die ohne gerichtlichen Einzelbeschluss greifen (geregelt in § 1859).
  • Die allgemeine Pflicht des Betreuers zur Erstellung der Rechnungslegung gegenüber dem Gericht (geregelt in § 1865).
  • Die vollständige Aufhebung oder Änderung einer angeordneten Betreuung (geregelt in § 1871).

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