Untertitel 1Nachlassverbindlichkeiten
2 Vorschriften
- § 1967 Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten Der Erbe haftet für alle Schulden des Erblassers und für Verbindlichkeiten, die ihn als Erben treffen, wie Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen.
- § 1969 Dreißigster: Unterhalt nach dem Erbfall § 1969 BGB verpflichtet den Erben, unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hausstands in den ersten 30 Tagen Unterhalt und Wohnungsnutzung zu gewähren.