Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten § 1967
Der Erbe haftet für alle Schulden des Erblassers und für Verbindlichkeiten, die ihn als Erben treffen, wie Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen.
- (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
- (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1967 BGB legt die grundlegende Haftung des Erben fest. Der Erbe muss für alle Verbindlichkeiten des Nachlasses einstehen. Dazu gehören sowohl die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, als auch bestimmte Verpflichtungen, die erst durch den Erbfall entstehen.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erbe erfüllen muss. Diese Verbindlichkeiten treffen den Erben in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger.
Die Haftung des Erben ist jedoch nicht unbeschränkt. Er kann sie durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken (siehe §§ 1975 ff.). Die Vorschrift bestimmt lediglich, wer grundsätzlich für was haftet.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger des Verstorbenen verlangt vom Erben die Zahlung einer offenen Rechnung aus dem Nachlass.
- Ein Pflichtteilsberechtigter fordert seinen gesetzlichen Pflichtteil vom Erben.
- Der Erbe muss ein im Testament bestimmtes Vermächtnis, etwa ein Gemälde, an den Vermächtnisnehmer herausgeben.
- Der Erbe wird für die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen in Anspruch genommen.
- Der Erbe muss eine Auflage aus dem Testament erfüllen, z.B. eine regelmäßige Spende an eine bestimmte Organisation.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken – dies ist in §§ 1975 ff. geregelt.
- Die Ausschlagung der Erbschaft – diese wird in §§ 1956 ff. behandelt.
- Die Verjährung von Nachlassforderungen – dazu siehe §§ 196, 197.
- Die Haftung des Erben für eigene Schulden, die nichts mit dem Erbe zu tun haben – solche Fälle fallen nicht unter § 1967.
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