Dreißigster: Unterhalt nach dem Erbfall (§ 1969 BGB)
§ 1969 BGB verpflichtet den Erben, unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hausstands in den ersten 30 Tagen Unterhalt und Wohnungsnutzung zu gewähren.
- (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
- (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der sogenannte Dreißigster regelt eine vorübergehende Fortversorgung nach dem Tod eines Erblassers. Die Vorschrift verpflichtet den Erben, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers für die ersten 30 Tage nach Eintritt des Erbfalls weiterhin Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Angehörigen zum Todeszeitpunkt zum Hausstand des Erblassers gehörten und tatsächlich Unterhalt von ihm bezogen haben.
Neben den finanziellen Unterhaltsleistungen umfasst die Pflicht des Erben auch das Gestatten der Weiterbenutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände. Der Umfang orientiert sich dabei an der bisherigen Lebenshaltung unter dem Erblasser. Diese gesetzliche Anordnung ist jedoch nicht zwingend: Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen.
Auf den Anspruch aus dieser Vorschrift finden die rechtlichen Bestimmungen über Vermächtnisse entsprechende Anwendung.
Wann sie gilt
- Die erwachsene Tochter wohnte bis zum Tod des Vaters in dessen Haushalt und bezog von ihm Unterhalt; der Erbe hat ihr in den ersten 30 Tagen Kost und Wohnraumnutzung weiter zu gewähren.
- Der pflegebedürftige Bruder lebte im Haushalt der verstorbenen Schwester und wurde von ihr verpflegt; ihm steht der Unterhalt für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall zu.
- Ein im Haushalt lebender Familienangehöriger nutzt nach dem Tod des Erblassers die Küchengeräte und Möbel für die ersten 30 Tage weiter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dauerhafte Unterhaltsansprüche oder ein Wohnrecht über die ersten 30 Tage nach dem Erbfall hinaus.
- Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen, die nicht zum Hausstand des Erblassers gehörten oder vor dem Tod keinen Unterhalt von ihm bezogen haben.
- Die Kosten der Beerdigung des Erblassers, für die stattdessen § 1968 gilt.
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