Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
3 Vorschriften
- § 488 Drei Monate Kündigungsfrist beim Darlehen Laut § 488 BGB verpflichtet der Darlehensvertrag zur Bereitstellung, Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
- § 489 Ordentliche Kündigung von Darlehen § 489 BGB regelt das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Nach Ablauf von 10 Jahren gilt eine Frist von 6 Monaten, bei variablem Zinssatz 3 Monate.
- § 490 Außerordentliche Kündigung von Darlehen § 490 BGB regelt die fristlose Kündigung von Krediten bei drohender Zahlungsunfähigkeit sowie die vorzeitige Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung.