§ 488 BGB

Drei Monate Kündigungsfrist beim Darlehen: § 488 BGB

Laut § 488 BGB verpflichtet der Darlehensvertrag zur Bereitstellung, Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Amtlicher Text § 488 BGB — Deutschland
  • (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
  • (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
  • (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 488 beschreibt den Darlehensvertrag. Absatz 1 verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer schuldet einen geschuldeten Zins und die Rückzahlung bei Fälligkeit. Bemerkenswert ist die Formulierung "einen geschuldeten Zins": Zinsen sind nicht automatisch geschuldet, sondern nur, wenn sie vereinbart wurden. Ein Freundschaftsdarlehen ohne Zinsabrede ist deshalb zinslos, ohne dass das ausdrücklich stehen müsste.

Der Vertrag ist formfrei. Ein Darlehen unter Privatleuten ist auch dann wirksam, wenn nichts schriftlich festgehalten wurde – nur beweisen lässt es sich dann schwerer, und zwar in beide Richtungen: Der Geldgeber muss beweisen, dass es ein Darlehen und keine Schenkung war, der Empfänger, dass er zurückgezahlt hat. Anders liegt es beim Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Unternehmer, für den §§ 491 ff. Schriftform und Pflichtangaben verlangen. Absatz 2 regelt die Fälligkeit vereinbarter Zinsen: nach Ablauf je eines Jahres und, wenn früher zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung.

Absatz 3 ist der Absatz, der die meisten privaten Darlehen betrifft: Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass eine der Parteien kündigt; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wer also ohne Rückzahlungstermin Geld geliehen hat, kann es nicht einfach "sofort" zurückverlangen – er muss kündigen, und erst nach drei Monaten wird die Forderung fällig. Das ist zugleich für die Verjährung wichtig, weil die Frist des § 195 nach § 199 erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Satz 3 ergänzt: Sind Zinsen nicht geschuldet, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt – beim zinslosen Darlehen darf also jederzeit vorzeitig getilgt werden.

Wann sie gilt

  • Einem Freund wurde Geld geliehen, ohne dass etwas schriftlich vereinbart wurde.
  • Der Empfänger behauptet, das Geld sei ein Geschenk gewesen.
  • Es wurde keine Rückzahlungszeit vereinbart und das Geld soll zurückgefordert werden.
  • Zinsen sollen verlangt werden, obwohl darüber nie gesprochen wurde.
  • Der Darlehensnehmer will ein zinsloses Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er verlangt keine Schriftform. Ein privates Darlehen ist auch mündlich wirksam – Sonderregeln gelten nur für Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff.
  • Er begründet keinen Zinsanspruch ohne Vereinbarung; Zinsen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
  • Er erlaubt keine sofortige Rückforderung ohne Rückzahlungstermin. Absatz 3 verlangt eine Kündigung mit dreimonatiger Frist.
  • Er regelt nicht die Verzugsfolgen; dafür sind §§ 286 und 288 einschlägig.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Freundinnen sprechen am Küchentisch über eine anstehende Kaution; die eine überweist der anderen den Betrag mit dem Verwendungszweck "Kaution". Zwei Jahre später will sie das Geld zurück, die andere hält es für ein Geschenk.

Wie der Wortlaut greift

Ein Darlehen braucht keine Schriftform, es ist auch mündlich wirksam – deshalb geht es nicht um die Form, sondern um den Inhalt der Abrede. Der Fall hängt daran, ob eine Rückzahlungspflicht vereinbart war; wer die Rückzahlung verlangt, muss den Darlehensvertrag darlegen. Der Verwendungszweck einer Überweisung ist dafür ein Indiz, aber allein keine Vereinbarung.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide behandeln die Hälfte des Betrages als Darlehen mit Rückzahlung in zwölf Monatsraten und die andere Hälfte als endgültige Unterstützung; die Vereinbarung wird kurz schriftlich festgehalten.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Vater hat seinem Sohn vor Jahren Geld für den Führerschein und ein Auto geliehen, ohne über eine Rückzahlungszeit zu sprechen. Nach einem Zerwürfnis fordert er die Summe binnen zwei Wochen zurück.

Wie der Wortlaut greift

Ist keine Zeit für die Rückzahlung bestimmt, wird das Darlehen nicht sofort fällig: Nach Absatz 3 hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, für die eine Frist von drei Monaten gilt. Der Fall hängt daran, ob – und wann – eine solche Kündigung ausgesprochen wurde; ohne sie ist die Zweiwochenfrist ohne Wirkung. Zinsen sind daneben nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Sohn zahlt beginnend drei Monate nach dem Gespräch feste Monatsraten zurück, zinsfrei; bei Arbeitslosigkeit wird die Rate für bis zu sechs Monate ausgesetzt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 488 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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