§ 488 beschreibt den Darlehensvertrag. Absatz 1 verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer schuldet einen geschuldeten Zins und die Rückzahlung bei Fälligkeit. Bemerkenswert ist die Formulierung "einen geschuldeten Zins": Zinsen sind nicht automatisch geschuldet, sondern nur, wenn sie vereinbart wurden. Ein Freundschaftsdarlehen ohne Zinsabrede ist deshalb zinslos, ohne dass das ausdrücklich stehen müsste.
Der Vertrag ist formfrei. Ein Darlehen unter Privatleuten ist auch dann wirksam, wenn nichts schriftlich festgehalten wurde – nur beweisen lässt es sich dann schwerer, und zwar in beide Richtungen: Der Geldgeber muss beweisen, dass es ein Darlehen und keine Schenkung war, der Empfänger, dass er zurückgezahlt hat. Anders liegt es beim Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Unternehmer, für den §§ 491 ff. Schriftform und Pflichtangaben verlangen. Absatz 2 regelt die Fälligkeit vereinbarter Zinsen: nach Ablauf je eines Jahres und, wenn früher zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung.
Absatz 3 ist der Absatz, der die meisten privaten Darlehen betrifft: Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass eine der Parteien kündigt; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wer also ohne Rückzahlungstermin Geld geliehen hat, kann es nicht einfach "sofort" zurückverlangen – er muss kündigen, und erst nach drei Monaten wird die Forderung fällig. Das ist zugleich für die Verjährung wichtig, weil die Frist des § 195 nach § 199 erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Satz 3 ergänzt: Sind Zinsen nicht geschuldet, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt – beim zinslosen Darlehen darf also jederzeit vorzeitig getilgt werden.