Ordentliche Kündigung von Darlehen § 489
§ 489 BGB regelt das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Nach Ablauf von 10 Jahren gilt eine Frist von 6 Monaten, bei variablem Zinssatz 3 Monate.
- (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
- (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
- (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
- (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
- (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist. (+++ § 489: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Darlehen aufgenommen hat, kann den Vertrag unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ordentlich kündigen. Bei Verträgen mit festem Zinssatz ist eine Kündigung möglich, wenn die Zinsbindung vor der vereinbarten Rückzahlung endet und keine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat frühestens zum Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet.
Zudem besteht bei Verträgen mit gebundenem Zinssatz in jedem Fall ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monate. Wurde nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt der Zeitpunkt dieser neuen Vereinbarung an die Stelle des Empfangszeitpunkts.
Bei Darlehen mit veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird. Das Kündigungsrecht kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden.
Wann sie gilt
- Ein Hauskäufer möchte seinen Baudarlehensvertrag zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang trotz einer längeren Zinsbindung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
- Ein Kreditnehmer hat ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz aufgenommen und möchte dieses jederzeit mit einer Dreimonatsfrist ordentlich kündigen.
- Ein Darlehensnehmer kündigt seinen Kreditvertrag zum Ende der Sollzinsbindung unter Einhaltung der Monatsfrist, weil keine neue Sollzinsvereinbarung geschlossen wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fristlose außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund (geregelt in § 490 BGB).
- Das zweiwöchige Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach Vertragsschluss (geregelt in § 495 BGB).
- Das Kündigungsrecht der Bank oder des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs (geregelt in § 488 BGB und § 497 BGB).
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