§ 490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Außerordentliche Kündigung von Darlehen § 490

§ 490 BGB regelt die fristlose Kündigung von Krediten bei drohender Zahlungsunfähigkeit sowie die vorzeitige Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung.

Amtlicher Text § 490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
  • (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
  • (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. (+++ § 490: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt Kreditgebern das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers oder der Wert einer Sicherheit wesentlich verschlechtern. Voraussetzung ist, dass dadurch die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Bei einer Kündigung vor der Auszahlung gilt dies im Zweifel stets, nach der Auszahlung in der Regel fristlos.

Kreditnehmer erhalten ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht bei immobilien- oder schiffspfandrechtlich gesicherten Krediten mit gebundenem Zins. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem vollständigen Empfang des Darlehens kann der Vertrag gekündigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa weil die beliehene Sache anderweitig verwertet werden soll. In diesem Fall muss der Kreditnehmer dem Kreditgeber den entstandenen Schaden ersetzen (Vorfälligkeitsentschädigung).

Allgemeine Rechte zur Vertragsanpassung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von diesen Sonderregeln unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensnehmer erleidet einen schweren Vermögenseinbruch und die gestellte Sicherheit verliert erheblich an Wert, wodurch die Kreditrückzahlung gefährdet ist.
  • Eine Eigentümerin verkauft ihr Haus nach sechs Monaten und muss ihren grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredit vorzeitig auflösen.
  • Eine Bank verweigert die Auszahlung eines bereits zugesagten Kredits, da sich die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers vor Auszahlung drastisch verschlechtert haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die ordentliche Kündigung von Darlehensverträgen durch den Darlehensnehmer ohne besonderen Grund (geregelt in § 489).
  • Die Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (geregelt in § 498).
  • Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Verbraucherdarlehen im Rahmen von Leistungsverweigerungen (geregelt in § 499).

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