Untertitel 2Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
3 Vorschriften
- § 506 Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe § 506 BGB: Anwendung von Verbraucherdarlehensregeln auf Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfen, auch bei Immobilien und Teilzahlungsgeschäften.
- § 507 Sonderregeln für Teilzahlungskäufe nach § 507 BGB regelt Formmängel und fehlende Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften sowie Ausnahmen von den allgemeinen Verbraucherkreditvorschriften.
- § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften Voraussetzungen und Folgen des Rücktritts durch den Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nach § 508 BGB.