§ 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe § 506

§ 506 BGB: Anwendung von Verbraucherdarlehensregeln auf Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfen, auch bei Immobilien und Teilzahlungsgeschäften.

Amtlicher Text § 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
  • (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.
  • (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
  • (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 506 überträgt die Vorschriften für Verbraucherdarlehen auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen. Dazu gehören etwa Ratenzahlungen, Leasing mit Abnahmeverpflichtung oder Stundungen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt.

Bezieht sich die Finanzierung auf Grundstücke, Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte oder ist sie durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, gelten die strengeren Regeln für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Ein eigentlich unentgeltlicher Zahlungsaufschub wird als entgeltlich behandelt, wenn er von einer solchen Sicherung abhängig gemacht wird.

Verträge über die Nutzung eines Gegenstandes gelten als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher zum Erwerb verpflichtet ist, der Unternehmer den Erwerb verlangen kann oder der Verbraucher bei Vertragsende für einen bestimmten Wert einzustehen hat. Für Teilzahlungsgeschäfte kommen die Besonderheiten der §§ 507 und 508 hinzu.

Wann sie gilt

  • Ein Möbelhaus gewährt einem Kunden einen zinsfreien Zahlungsaufschub von sechs Monaten, verlangt aber als Sicherheit eine Grundschuld auf das Haus des Käufers.
  • Ein Autohändler bietet einen Leasingvertrag an, bei dem der Kunde nach drei Jahren das Fahrzeug kaufen muss.
  • Ein Online-Shop verkauft ein Smartphone in monatlichen Raten (§ 507 Teilzahlungsgeschäft).
  • Ein Bauunternehmer stundet den Kaufpreis für ein Grundstück; der Käufer zahlt erst nach Fertigstellung des Hauses.
  • Ein Elektronikmarkt vermietet einen Fernseher mit der Vereinbarung, dass der Mieter nach zwei Jahren den Restwert zahlen muss, wenn er das Gerät nicht zurückgibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Schenkungen (§ 516) oder unentgeltliche Darlehen (§ 514) – hier fehlt die Entgeltlichkeit.
  • Verträge über die Nutzung eines Gegenstands ohne Erwerbspflicht oder Wertausgleich (z. B. einfache Miete ohne Kaufoption).
  • Ratenlieferungsverträge, die unter § 510 fallen, nicht unter § 506.
  • Darlehen von Privatpersonen an Verbraucher, da § 506 ein Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis voraussetzt.

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