§ 508 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften: § 508 BGB

Voraussetzungen und Folgen des Rücktritts durch den Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nach § 508 BGB.

Amtlicher Text § 508 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 508 BGB regelt die Bedingungen, unter denen ein Unternehmer bei einem Teilzahlungsgeschäft (wie einem Ratenkauf) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers vom Vertrag zurücktreten kann. Der Rücktritt ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, wobei der Gesamtbetrag an die Stelle des Nennbetrags tritt.

Im Falle eines Rücktritts hat der Verbraucher dem Unternehmer die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung für die Nutzung einer zurückzugewährenden Sache wird die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung berücksichtigt.

Nimmt der Unternehmer die gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies automatisch als Ausübung des Rücktrittsrechts. Eine Ausnahme liegt vor, wenn sich Unternehmer und Verbraucher darauf einigen, dem Verbraucher den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf verbundene Verträge, wenn der Kreditgeber die Sache an sich nimmt.

Wann sie gilt

  • Ein Händler nimmt ein auf Raten verkauftes Gerät wieder an sich, weil der Käufer mit den Raten im Verzug ist.
  • Ein Unternehmer erklärt nach Zahlungsverzug des Käufers bei einem Teilzahlungsgeschäft den Rücktritt und verlangt Ersatz seiner Vertragskosten.
  • Ein Kreditgeber nimmt bei einem verbundenen Vertrag die gelieferte Sache wegen Zahlungsrückstands des Verbrauchers an sich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.
  • Der Rücktritt des Käufers wegen Mängeln an der gelieferten Ware.
  • Die Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 508 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB